Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für den Einzelfall sollte immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Einführung: Was wird beim GmbH-Verkauf besteuert?
Beim Verkauf einer GmbH (Kapitalgesellschaft) treten je nach Verkaufsform und Art des Verkäufers erhebliche Unterschiede in der steuerlichen Belastung auf. Grundsätzlich kann der Verkauf entweder als Share Deal (Verkauf der GmbH-Anteile) oder als Asset Deal (Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. des Betriebs der GmbH) strukturiert sein. Zudem spielt es eine zentrale Rolle, wer als Verkäufer auftritt – eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person (z.B. eine Holding-GmbH). In diesem Artikel betrachten wir die wichtigsten Konstellationen im „Universum der GmbH“ und erläutern, welche Steuern jeweils anfallen können. Dabei handelt es sich um einen Überblick über mögliche Szenarien und Gestaltungsmöglichkeiten, nicht um individuelle Steuerberatung.
Verkauf der GmbH-Anteile durch eine Privatperson (natürliche Person)
Veräußert ein privater Gesellschafter seine GmbH-Anteile, richtet sich die Besteuerung maßgeblich danach, ob die Anteile Privatvermögen oder Betriebsvermögen dieser Person sind und wie groß die Beteiligungsquote ist. Hier die wichtigsten Fälle im Überblick:
Wesentliche Beteiligung (mindestens 1%) im Privatvermögen: Hält die Privatperson mindestens 1% der GmbH-Anteile (eine wesentliche Beteiligung nach §17 EStG), gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, 60% des Veräußerungsgewinns werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, 40% des Gewinns bleiben steuerfrei. Dieses Verfahren berücksichtigt, dass oft über Jahre angesammelte stille Reserven nur teilweise der Besteuerung unterworfen werden sollen. Liegt der persönliche Steuersatz des Verkäufers in der Spitze z.B. bei 42%, ergibt sich durch das Teileinkünfteverfahren eine effektive Steuerlast von etwa 25% des Gewinns (0,60 × 42% ≈ 25,2% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen kann das Verfahren noch vorteilhafter sein.
Kleinstbeteiligung (<1%) im Privatvermögen: Ist die Beteiligung der Privatperson an der GmbH unter 1%, greift nicht das Teileinkünfteverfahren, sondern die Abgeltungsteuer. Dann wird der Veräußerungsgewinn pauschal mit 25% Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Diese pauschale Abgeltungsteuer gilt für private Streubesitzanteile, die nach 2009 erworben wurden. Ausnahme: Wurden die Anteile bereits vor 2009 erworben und seitdem gehalten, kann ein Verkauf solcher Kleinstbeteiligungen sogar steuerfrei erfolgen, da hier noch ein altes Bestandsrecht greift (Spekulationsfrist vor Einführung der Abgeltungsteuer). In der Praxis sind derartige Altfälle jedoch selten.
Anteile im Betriebsvermögen der Privatperson: Befinden sich die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person (etwa ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft hält die Anteile), so wird ein Veräußerungsgewinn ebenfalls nur zu 60% der Einkommensteuer unterworfen. Auch hier gilt das Teileinkünfteverfahren. Die restlichen 40% bleiben steuerfrei. Wichtig: In diesem Szenario unterliegt der Gewinn anteilig auch der Gewerbesteuer, da es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Wird z.B. über eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) verkauft, greift ebenfalls die 60/40-Regel, jedoch kann auf Ebene der Personengesellschaft Gewerbesteuer anfallen, die nicht in jedem Fall voll anrechenbar ist. Eine Personengesellschaft wird also steuerlich in etwa so behandelt, als würde die natürliche Person direkt verkaufen.
Steuerliche Freibeträge und Vergünstigungen: Für Privatpersonen gibt es bei Unternehmensverkäufen einige besondere Vergünstigungen, die jedoch nicht immer auf GmbH-Anteile anwendbar sind. Beispiel: Der einmalige Veräußerungsfreibetrag von 45.000 € nach §16 Abs.4 EStG (anwendbar ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit) gilt nur für den Verkauf eines ganzen Betriebs oder Mitunternehmeranteils, aber nicht für den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften wie einer GmbH. Stattdessen greift bei wesentlichen GmbH-Beteiligungen der oben erläuterte Teilfreistellungs-Effekt (§17 EStG). Allerdings sieht §17 Abs.3 EStG einen kleinen Freibetrag von ca. 9.060 € vor, der für Verkäufe wesentlicher Beteiligungen im Privatvermögen gewährt wird. Dieser Freibetrag wird jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 36.100 € schrittweise abgebaut und ist bei größeren Verkaufsgewinnen faktisch nicht relevant. Weiterhin kann für über 55-Jährige zwar ein ermäßigter Steuersatz (§34 Abs.3 EStG, früher als „halber Steuersatz“ bekannt) auf außerordentliche Einkünfte zur Anwendung kommen – doch auch dieser findet keine Anwendung auf im Betriebsvermögen gehaltene GmbH-Anteile. Praktisch bedeutet dies: Die steuerliche Begünstigung beim Anteilverkauf besteht vor allem in der 60/40-Besteuerung, während zusätzliche Entlastungen (wie Freibeträge oder ermäßigter Satz) meist nur bei Verkäufen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zur Verfügung stehen.
Zusammengefasst müssen Privatpersonen bei einem GmbH-Anteilsverkauf mit einer steuerlichen Belastung von grob 25–30% des Gewinns rechnen (je nach Beteiligungsquote, persönlichem Steuersatz und Kirchensteuerpflicht). In jedem Fall sollte frühzeitig geplant werden, ob und wie eventuelle Vergünstigungen genutzt werden können – im Rahmen dessen immer in Absprache mit einem Steuerberater, da Fehler hier teuer werden können.
Verkauf der GmbH-Anteile durch eine Kapitalgesellschaft (Holding oder andere GmbH)
Anders stellt sich die Lage dar, wenn der Verkäufer der GmbH-Anteile selbst eine Kapitalgesellschaft ist – beispielsweise eine Holding-GmbH (oder Holding-UG), die Anteile an einer Tochter-GmbH veräußert, oder auch eine beteiligte GmbH unter fremder oder gleicher Gesellschafterstruktur. In solchen Fällen greift eine großzügige steuerliche Befreiungsregelung des Körperschaftsteuergesetzes:
95% steuerfreie Veräußerungsgewinne: Verkauft eine GmbH (Kapitalgesellschaft) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, so bleiben grundsätzlich 95% des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Juristisch wird der Gewinn aus dem Anteilsverkauf von der Steuer ausgenommen (nach § 8b KStG), und im Gegenzug wird pauschal 5% des Gewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Wirtschaftlich betrachtet führt dies dazu, dass nur 5% des Verkaufsgewinns der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen werden – de facto also lediglich 5% des Gewinns mit ca. 30% (KSt + GewSt) besteuert werden. Das ergibt eine effektive Steuerlast von nur rund 1,5% des Veräußerungsgewinns auf Ebene der verkaufenden Gesellschaft. Mit anderen Worten: 95% des Gewinns sind steuerfrei, was diese Regelung als Holding-Privileg äußerst attraktiv macht.
Voraussetzungen: Diese Begünstigung gilt für alle Kapitalgesellschaften als Verkäufer, unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Im Gegensatz zu Dividenden (Gewinnausschüttungen), für die eine Beteiligung von mindestens 10% erforderlich ist, um von Steuerbefreiungen zu profitieren (Stichwort „Streubesitzdividenden“ voll steuerpflichtig), gibt es bei Veräußerungsgewinnen keine Mindestbeteiligungsquote. Selbst der Verkauf einer kleineren Beteiligung durch eine GmbH ist also im Grundsatz zu 95% steuerfrei. Wichtig ist lediglich, dass die Anteile zum Betriebsvermögen der verkaufenden Kapitalgesellschaft gehören (was bei einer GmbH ohnehin der Fall ist).
Gewerbesteuerliche Behandlung: Auch gewerbesteuerlich wird dieses Schema angewandt – der Veräußerungsgewinn fließt nur mit 5% in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ein, 95% bleiben gewerbesteuerfrei. In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft gar keine Gewerbesteuer anfällt, falls etwa durch Verlustvorträge oder den Hebesatz gewisse Effekte eintreten. Im Regelfall ist aber wie gesagt nur ein sehr geringer Teil gewerbesteuerpflichtig.
Beispiel: Verkauft eine Holding-GmbH ihre 100%-Beteiligung an einer Tochter-GmbH mit einem Gewinn von 10 Mio. €, so sind davon 9,5 Mio. € steuerfrei. Steuerpflichtig sind 5% = 500.000 €. Darauf zahlt die Holding die reguläre Körperschaftsteuer (15% + 5,5% Soli ≈ 15,825%) und Gewerbesteuer (z.B. ca. 15%, je nach Hebesatz). Insgesamt wären auf die 500.000 € etwa 30% Steuern = 150.000 € fällig. Das entspricht nur 1,5% vom gesamten Gewinn – effektiv wurden 98,5% des Gewinns steuerfrei vereinnahmt. Dieses drastisch andere Ergebnis zeigt, warum viele Unternehmer vor einem Verkauf über die Gründung einer Holding nachdenken.
Ausschüttung an die Endgesellschafter: Zu beachten ist, dass der nahezu steuerfreie Gewinn zunächst auf Ebene der verkaufenden Kapitalgesellschaft verbleibt. Sollte dieser Gewinn anschließend von der GmbH an ihre natürlichen Gesellschafter ausgeschüttet werden (z.B. an den Unternehmer, dem die Holding gehört), fällt für die Ausschüttung wiederum Abgeltungsteuer (25% auf Dividenden) oder alternativ das Teileinkünfteverfahren (60% zu versteuern) an, je nach Situation des Anteilseigners. Mit anderen Worten: Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf die Körperschaftsebene. Auf der Privatebene des letztendlichen Inhabers wird die Steuer fällig, sobald Geld aus der Kapitalgesellschaft entnommen wird. Deshalb kann es strategisch sinnvoll sein, nach einem Anteilsverkauf die Gelder vorerst in der Holding-GmbH zu belassen und dort zu reinvestieren, anstatt sie sofort voll auszuschütten. So lässt sich der Zeitpunkt der Besteuerung steuern und ggf. über mehrere Jahre verteilen.
Zwischenfazit: Für Kapitalgesellschaften als Verkäufer (z.B. Holdingstrukturen) bietet die Rechtslage erhebliche Steuervorteile. Es fällt auf Ebene der Gesellschaft nur eine minimale Steuer an (~1,5% des Gewinns), solange der Erlös im Unternehmen bleibt. Erst die Weiterleitung an private Gesellschafter löst die üblichen Steuern auf Kapitaleinkünfte aus. Dieses Modell wird häufig genutzt, um Firmenverkäufe steuerlich zu optimieren.
Asset Deal vs. Share Deal: Unterschiede in der Besteuerung
Neben der Unterscheidung nach der Person des Verkäufers (Privatperson vs. Kapitalgesellschaft) ist auch die Struktur des Verkaufs wichtig. Man spricht hier vereinfacht vom Asset Deal gegenüber dem Share Deal:
Share Deal (Anteilskauf): Hier verkauft der Eigentümer seine Anteile an der GmbH. Steuerlich wird also der Verkäufer der Anteile zur steuerpflichtigen Person. Wie oben dargestellt, bezahlt entweder die Privatperson Kapitalertragsteuer bzw. Einkommensteuer auf den Gewinn, oder die verkaufende Kapitalgesellschaft vereinnahmt den Gewinn nahezu steuerfrei (95%-Regel). Die GmbH selbst zahlt bei einem Share Deal keine Steuern auf den Kaufpreis, da das Geld an sie gar nicht direkt fließt, sondern an ihre Alt-Gesellschafter. Für den Käufer sind Share Deals oft weniger attraktiv hinsichtlich Abschreibung: Er übernimmt Anteile und kann den gezahlten Kaufpreis in der Regel nicht abschreiben, da die Buchwerte in der GmbH unverändert bleiben. Dafür vermeidet der Käufer bei Share Deals häufig Grunderwerbsteuer (solange weniger als 90% der Anteile auf ihn übergehen) und spart sich die Aufdeckung stiller Reserven im Unternehmen.
Asset Deal (Verkauf der Assets/des Betriebs): Hier verkauft die GmbH selbst ihr Unternehmen oder wesentliche Teile davon an den Käufer. Die Zahlung des Käufers fließt also zunächst an die GmbH (Verkäuferin ist die Gesellschaft). Steuerlich wird der Verkaufserlös als Gewinn der GmbH behandelt und unterliegt bei der GmbH der vollen Körperschaftsteuer (15% + Soli) sowie Gewerbesteuer. Eine GmbH genießt beim Verkauf ihres Betriebs keine Teilfreistellung wie eine Privatperson – der Gewinn wird wie laufender Gewinn besteuert. Effektiv resultiert daraus meist eine Steuerlast von ca. 30% auf Ebene der GmbH. Anschließend möchte der Unternehmer typischerweise das Geld aus der GmbH herausziehen, was als Gewinnausschüttung erfolgt. Diese Ausschüttung an den Gesellschafter löst wiederum Steuern auf Anteilseignerebene aus, z.B. im Teileinkünfteverfahren (60% zu versteuern) oder Abgeltungsteuer. Unterm Strich wird ein Asset Deal daher zweifach besteuert: zuerst auf Gesellschaftsebene und dann (bei Ausschüttung) auf Ebene des Gesellschafters. Das bedeutet für einen privat veräußernden Unternehmer eine deutlich höhere Gesamtbelastung als beim Share Deal. Ein Vorteil des Asset Deals liegt allerdings bei der Käuferseite: Der Käufer kann die erworbenen einzelnen Wirtschaftsgüter neu bilanzieren und abschreiben, was ihm steuerliche Vorteile bringt (er kann den Kaufpreis über die Jahre von der Steuer absetzen). Außerdem übernimmt der Käufer bei einem Asset Deal keine historischen Risiken der Gesellschaft, was oft ein Motiv aus Käufersicht ist.
Verkäuferpräferenz: Aus Sicht des Verkäufers – insbesondere wenn es sich um einen einzelnen Unternehmer handelt – ist der Share Deal meist steuerlich vorteilhafter, da die Besteuerung nur einmal und in der Person des Verkäufers erfolgt. Asset Deals führen zu einer höheren Gesamtsteuerlast (Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer + Ausschüttungssteuer). Dementsprechend versuchen Verkäufer in M&A-Verhandlungen oft einen Share Deal durchzusetzen, während Käufer aufgrund anderer Erwägungen (z.B. Haftung, Abschreibungen) gern Asset Deals vereinbaren möchten. Im Ergebnis muss hier ein Ausgleich gefunden werden, z.B. über den Kaufpreis oder spezielle Vertragsklauseln, um die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen fair zu gestalten.
Holding-Strukturen und weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Angesichts der unterschiedlichen Besteuerung von Privatpersonen und Kapitalgesellschaften fragen sich viele mittelständische Unternehmer: Soll ich vor dem Verkauf eine Holding einziehen, um Steuern zu sparen? Tatsächlich gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die – rechtzeitig umgesetzt – die Steuerlast beim GmbH-Verkauf optimieren können. Hier einige wichtige Überlegungen:
Verkauf über eine Holding-GmbH: Wie oben beschrieben, kann der Verkauf über eine Holdingstruktur die Steuer zunächst drastisch senken. Ist der Unternehmer aktuell direkt Gesellschafter seiner operativen GmbH, könnte er erwägen, seine Anteile steuerneutral in eine Holding-GmbH einzubringen (z.B. per §21 UmwStG). Die Holding wird dann Gesellschafter der operativen GmbH. Verkauft später die Holding-GmbH diese Tochtergesellschaft, fällt auf den Gewinn nur die 5%-Besteuerung an (95% steuerfrei). Wichtig: Diese Strategie erfordert vorausschauende Planung. Bei einer nachträglichen Holdinggründung kurz vor dem Verkauf ist zu beachten, dass bestimmte Sperrfristen gelten. Ein Beispiel ist der qualifizierte Anteilstausch: Tauscht der Unternehmer seine Geschäftsanteile gegen Anteile an einer Holding und will die neue Holding innerhalb von 7 Jahren weiterverkaufen, können Nachversteuerungen drohen. Die Finanzverwaltung möchte Missbrauch verhindern und stellt Bedingungen, damit die Steuervorteile nicht bei kurzfristigem Weiterverkauf genutzt werden. Daher sollte eine Holdinglösung idealerweise lange vor einem geplanten Exit implementiert werden – oder es muss zumindest die 7-Jahres-Frist einkalkuliert werden, bevor verkauft wird.
Thesaurierung und Reinvestition vs. Ausschüttung: Eine Holdingstruktur lohnt sich vor allem, wenn der Verkaufserlös nicht sofort privat benötigt wird, sondern im Unternehmen (Holding) verbleiben und reinvestiert werden soll. In diesem Fall kann das Geld nahezu steuerfrei in der Holding gehortet oder für neue Investments (z.B. Erwerb anderer Firmen, Wertpapiere, Immobilien) genutzt werden. Jede direkte Auszahlung aus der Holding an die Privatperson würde – wie erwähnt – wieder KapSt/Teileinkünfteverfahren auslösen und damit einen Großteil des ursprünglichen Steuervorteils egalisieren. Man spricht hier auch vom Kaskadeneffekt: Über mehrere Gesellschaftsebenen kumulieren sich die Steuern bis zum „letzten Kettenglied“ (der natürlichen Person) wieder zu einer hohen Belastung. Daher gilt: Eine Holding ist besonders dann sinnvoll, wenn entweder der Fokus auf dem Exit-Erlös liegt, der in neue Vorhaben fließen soll, oder wenn dauerhaft Dividenden aus dem laufenden Geschäft steuerbegünstigt vereinnahmt werden sollen (dann sollte die Beteiligungsquote ≥15% betragen, um Dividenden zu 95% steuerfrei in die Holding zu bekommen). Ist hingegen absehbar, dass der Verkäufer den Gewinn zeitnah für private Zwecke entnehmen möchte, relativiert sich der Vorteil der Holdingstruktur – hier könnte eine direkte Veräußerung (Share Deal als Privatperson) unter Ausnutzung des Teileinkünfteverfahrens insgesamt ausreichend sein. Eine Entscheidung für oder gegen eine Holding sollte also die zukünftigen Pläne für den Verkaufserlös berücksichtigen.
Weitere Konstellationen: Innerhalb des GmbH-Universums existieren noch einige Sonderfälle. Beispielsweise nutzen manche Familienunternehmen eine GmbH & Co. KG als Besitzgesellschaft, welche die Anteile an der operativen GmbH hält. In so einem Fall fließt ein Verkaufsgewinn zunächst der Personengesellschaft (KG) zu und wird dann auf die Gesellschafter verteilt. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann für jeden Gesellschafter nach dessen Rechtsform: Ist ein Kommanditist eine natürliche Person, greift für seinen Anteil am Gewinn wieder das Teileinkünfteverfahren (60% steuerpflichtig); ist ein anderer Kommanditist eine Kapitalgesellschaft, greift für dessen Anteil die 95%-Befreiung. Die Personengesellschaft selbst zahlt Gewerbesteuer, kann aber unter Umständen Freibeträge oder Anrechnung nutzen. Solche Strukturen sind komplex und bedürfen individueller Beratung. – Ein weiterer Aspekt: Umsatzsteuer fällt beim Verkauf von GmbH-Anteilen in der Regel nicht an (steuerfreier Umsatz nach §4 Nr.8 UStG). Beim Asset Deal kann die Übertragung eines gesamten Betriebs unter die Regelung der Geschäftsveräußerung im Ganzen fallen und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei sein. Grunderwerbsteuer ist relevant, wenn Grundstücke/Immobilien in der GmbH sind: Beim Asset Deal werden diese direkt übertragen (GrESt auf den Kaufpreis der Immobilien). Beim Share Deal vermeidet man GrESt meist, solange nicht innerhalb von 10 Jahren 90% oder mehr der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Erwerber übergehen (aktueller Stand des Grunderwerbsteuerrechts). Diese Nebenaspekte sollten in die Strukturüberlegungen einbezogen werden, stehen aber etwas außerhalb des Kernthemas der Ertragsbesteuerung des Verkaufs.
Fazit
Der Verkauf einer GmbH kann – je nach Konstellation – sehr unterschiedlich besteuert werden. Während ein Privatunternehmer bei Anteilsverkäufen über die Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer) typischerweise um die 25–30% seines Gewinns an den Fiskus abführt, kann ein Verkauf über eine Holding-GmbH auf den ersten Blick nahezu steuerfrei erfolgen (nur ca. 1,5% Steuerlast auf Gesellschaftsebene). Allerdings verschiebt eine Holding nur die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt – nämlich wenn die Gewinne an die Inhaber ausgeschüttet werden. Asset Deals wiederum belasten den Gewinn zunächst voll auf Firmenebene und dann nochmals bei den Eigentümern, was zu einer deutlich höheren Gesamtabgabe führen kann, aber dafür dem Käufer Vorteile bringt.
Angesichts dieser Komplexität ist eine frühzeitige steuerliche Planung jedes Unternehmensverkaufs unerlässlich. Unternehmer sollten die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung – vom Holding-Modell über die Wahl der Deal-Struktur bis hin zur Ausnutzung persönlicher Freibeträge – kennen und bewerten. Dabei gilt es stets, die individuellen Umstände zu berücksichtigen (Alter des Verkäufers, Höhe des Gewinns, zukünftige Pläne mit dem Geld, Beteiligungsstruktur etc.).
Zum Schluss sei nochmals betont: Dieser Artikel liefert einen grundsätzlichen Überblick über die Besteuerung eines GmbH-Verkaufs und mögliche Konstellationen. Er stellt keine Steuerberatung dar. Bei konkreten Vorhaben sollte unbedingt fachkundiger Rat (Steuerberater, M&A-Berater) eingeholt werden, um die optimale Lösung zu finden und Fallstricke zu vermeiden. Die Steuerlandschaft ist ständig in Bewegung, und professionelle Begleitung stellt sicher, dass Sie rechtzeitig alle Optionen ausschöpfen und Ihren GmbH-Verkauf so steuereffizient und rechtssicher wie möglich gestalten.
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Besteuerung des Verkaufs und Kaufs einer GmbH
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